Totalrevision: Es braucht keinen aufwändigen und langwierigen Gesetzgebungsprozess!
Im Rahmen der Vernehmlassungsfrist bis 31. Dezember 2020 beteiligte sich Garanto mit einer Stellungnahme. Die Gewerkschaft plädiert für Nichteintreten auf dieses Gesetzgebungsprojekt.
Das heute gültige Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ist erst seit etwas über 13 Jahren in Kraft. Es wurde im Jahre 2016 ergänzt, insbesondere in Bezug auf Informationssysteme (Art. 110a-h). Das ZG stammt somit keineswegs aus einer «vordigitalen» Zeit. Es steht weder der angestrebten Vereinheitlichung, Vereinfachung und Digitalisierung der Prozesse noch der Weiterentwicklung der EZV im Wege. Dafür sprechen auch die bereits getroffenen Entscheide über die neuen Strukturen und das Berufsbild Fachspezialist Zoll- und Grenzsicherheit. Für Garanto macht es deshalb wenig Sinn, einen solch aufwändigen und langwierigen Gesetzgebungsprozess anzustossen. Es wäre jedoch zu prüfen, ob die Organisation der EZV auf Gesetzesstufe anders geregelt werden muss (Art. 91 ZG). Dies gilt insbesondere für die Stellung des Grenzwachtkorps
Politischen Handlungsbedarf sieht Garanto nur bei den beiden überwiesenen Vorstössen (Motion 17.3376 und Postulat 17.3377) von Thomas de Courten, welche unbürokratische und grosszügigere Regelungen fordern, was die Deklarantenstrafpraxis und die Fristen im Bereich Berichtigung von Zollanmeldungen betrifft.
Nicht alles an den vorliegenden Entwürfen ist schlecht, zu begrüssen ist etwa das Vorhaben, dass das BAZG-Personal zukünftig nicht mehr der Militärjustiz, sondern zivilen Gerichten unterstellt wird. Sollte der Gesetzgebungsprozess BAZG-VG und ZoG jedoch tatsächlich in der bisherigen Form weiterverfolgt werden, braucht es aus gewerkschaftlicher Sicht dringend Korrekturen.
Struktur des neuen BAZG
Ein Hauptmangel des BAZG-VG-Entwurfs ist, dass bei vielen Entscheidungen, die für das Personal wichtig sind, nur auf den Verordnungsweg verwiesen wird. 2 Aus personalpolitischer Sicht ist die künftige Struktur des BAZG von grosser Tragweite. In der Einleitung zu den Erläuterungen wird argumentiert, dass Organisationsbestimmungen gestrichen wurden, um die Weiterentwicklung des BAZG hin zur agilen Organisation zu ermöglichen. Sogenannte agile Organisationen sind gerade en vogue.Das neue Bundesamt ist jedoch kein Informatikunternehmen, das in Konkurrenz zu einem anderen Privatunternehmen oder anderen Verwaltungen steht, sondern eine Verwaltungseinheit der eidgenössischen Bundesverwaltung, welche eine hoheitliche Aufgabe erfüllt. Im Sinne einer Dauerhaftigkeit und Verlässlichkeit beantragt Garanto deshalb die explizite Nennung der Organisationsstrukturen im vorliegenden Gesetz. Garanto rät davon ab, das neue BAZG einem Experiment auszusetzen, um eine sogenannte agile Organisation zu werden.
Bewaffnung
Entscheidungen auf Gesetzesstufe braucht es ebenso bei heiklen Fragen wie der vorgesehenen Bewaffnung der neuen Einheit Operationen und der Zollfahndung. Mit dieser werden viel mehr BAZG-Angestellte bewaffnet sein als das bisherige Grenzwachtkorps. Über die Bewaffnung solch grosser Einheiten sollten nicht allein die Amtsleitung und der Bundesrat entscheiden, sondern dies sollte in der expliziten Kompetenz des Parlamentes liegen, wie das auch im alten Gesetz der Fall war.
Service Public
Zoll und Grenzschutz sind als hoheitliche Aufgaben des Staates für Garanto fester Bestandteil des Service Public. Dieser zentrale Aspekt wird in den Gesetzesentwürfen völlig in den Hintergrund gedrängt. Es muss klar sein, dass nur das BAZG-Personal Zollaufgaben erfüllen darf und nicht etwa private Anbieter. Der Zugang zu den Zolldienstleistungen muss weiterhin für alle Bürgerinnen und Bürger nichtelektronisch gewährleistet sein, so sollte etwa auch das Einspracheverfahren postalisch möglich bleiben. Für das Sicherheitsgefühl der Menschen wiederum braucht es eine zuverlässige Präsenz der Verwaltung – dies ist auch für KMU und die Wirtschaft insgesamt von zentraler Bedeutung.
Digitalisierung
Garanto ist nicht davon überzeugt, dass mittels Softwareprogrammen die Zollabfertigung vollständig digitalisiert werden kann. Wie das Beispiel der Verbrechensbekämpfung in Grossbritannien zeigt, führte deren Automatisierung mittels Algorithmus zu neuen Problemen: Vielfaches Versagen bei der Einbruchsermittlung hatte etwa in Norfolk einen Vertrauensverlust bei der Bevölkerung zur Auswirkung.
Datenschutz
Die im BAZG-Entwurf vorgesehene Ausweitung der Datensammlung wirft auch Fragen des Datenschutzes auf. Garanto bezweifelt generell, dass besonders schützenswerte Personendaten wie religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten oder Tätigkeiten, Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Daten über die Gesundheit bearbeitet werden sollen. Viele Daten von gesuchten Personen sind zudem schon in andern Datenbanken vorhanden.
Geschützt werden müssen auch die Daten des BAZG-Personals. Das BAZG darf nicht wie im Entwurf vorgesehen freie Hand dazu erhalten, neben Uniform und Dienstausweis für Amtshandlungen eine weitere Form des Berechtigungsnachweises einzuführen. Insbesondere gilt es Namenschilder zu verhindern, die zu Belästigungen oder sogar Gefährdungen des Personals führen könnten.
Explizite Erwähnung der WOKA
Zu den notwendigen Ergänzungen des BAZG-VG-Entwurfs gehört auch ein Artikel über die Wohlfahrtskasse WOKA. Dieses wichtige Sozialwerk für die Zollangestellten braucht den gesetzlichen Schutz des BAZG-VG. Denn die bestehende Verordnung ist durch Art 32 Bst. e BPG keineswegs gesichert und kann durch einen einfachen Entscheid des Bundesrates abgeschafft werden.
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