30. November 2021 / News

EZV suggeriert Sicherheit ohne Ausbildung

Die angesprochenen Probleme in unserem Brief vom 30. September wurden anlässlich der EZV Informationskonferenz mit den Sozialpartnern am 9. November erstmals mit der GL EZV diskutiert.


Die anwesenden GL-Mitglieder sehen keine Probleme. Sie stützen sich auf die Praxis der Polizeikorps wo bewaffnete Polizisten und nicht bewaffnete polizeiliche Sicherheitsassistentinnen in der gleichen Uniform gemeinsam in der Truppe arbeiteten. Garanto weiss sich unterstützt vom VSPB, der ebenfalls eine klare Unterscheidung fordert.


Zentralpräsident Levrat hielt die Position von Garanto fest: «Wir nehmen Ihre Position zur Kenntnis. Aber mit der Uniformierung suggerieren Sie gegenüber Dritten (Polizei) und gegenüber den Zollfachleuten, dass alle ausgebildet sind.  Sie machen damit etwas weiss, das nicht zutrifft». Garanto meint, die Verantwortung liegt klar bei der EZV, wenn etwas passiert. Die EZV wird immer wieder mit diesem Problem von Garanto konfrontiert, denn wir beharren auf unseren Forderungen.


Das Tragen der einheitlichen Uniform ist auf den Zeitpunkt zu verschieben bis die gesetzlichen Grundlagen in Kraft treten. Bis auf weiteres gilt Artikel 91 Abs.2 des Zollgesetzes.


Die einheitliche Uniform darf erst getragen werden, wenn sämtliche Uniform-tragenden eine umfassende Sicherheitsausbildung absolviert haben.


Des Weiteren sind die 360° Regeln im Kapitel Einsatzregeln P auf Seite 4 so anzupassen, dass die Kontrolltätigkeit im Reiseverkehr erst erfolgen darf, wenn sichergestellt ist, dass von der zu kontrollierenden Person keine Gefährdung mehr ausgeht.

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