17. Januar 2019 / Rentenalter 65 GWK
Garanto fordert Arbeitserleichterungen ab 50
Mit grossem Bedauern hat der Zentralvorstand ZV an seiner letzten Sitzung vom 7. Dezember 2018 vom Entscheid des Bundesrates, das Rentenalter 65 für Grenzwächter und Rentenalter 64 für Grenzwächterinnen ab 1.1.2020 einzuführen, Kenntnis genommen. Der ZV hat sich intensiv mit der Situation jener, welche vom Entscheid betroffen sind, also Grenzwächter und Grenzwächterinnen unter 50, welche weniger als 23 Dienstjahre aufweisen, beschäftigt. Es ist klar, nun muss eine massive Anpassung der Laufbahnkonzepte erfolgen. Der ZV sieht grossen Handlungsbedarf und fordert für Personen, die das 50. Altersjahr überschritten haben, Erleichterungen der Arbeitsbedingungen:
- Dienste zwischen 22.00 und 5.00 nur noch auf
freiwilliger Basis
- die Schaffung von Arbeitsplätzen im Backoffice und
mit erleichterten Arbeitsbedingungen
- die Garantie eines Arbeitsplatzes in der EZV für
gesundheitlich stark angeschlagene, damit sie bis 62 arbeiten können
- Weiterbildungsmöglichkeiten bis 65, das heisst
die Angehörigen des GWK sollen bis am Schluss betreut und geschult werden
- neue Laufbahnkonzepte wie beispielsweise
Bogenkarrieren
- die freie Postenwahl ab 55, das heisst keine
Einteilungen und Versetzungen mehr
- die Besitzstandwahrung bei Übernahme einer
andern Arbeit
- die SIT-Ausbildung muss angepasst werden
- Schwergewichts- Unterstützungseinsätze sollen nur
noch freiwillig geleistet werden
- die Möglichkeit, am Schluss Teilzeit arbeiten zu
können mit Beteiligung des Arbeitgebers (Modell 80+10: Reduktion auf 80% wobei
die Verwaltung 10% des Gehaltes übernimmt, sodass die Person schlussendlich 90%
Lohn erhält)
- eine freiwillige Überbrückungsrente des
Arbeitgebers für gesundheitlich Angeschlagene zwischen 60 und 62 als Beitrag
für den frühzeitigen Altersrückritt
- die persönliche Ausrüstung muss leichter und
gesundheitsverträglicher werden und dem jeweiligen Wetter, insbesondere der
grossen Hitze, angepasst werden
- die ergonomische Ausstattung der Arbeitsplätze
und Dienstwagen
- Wiedereinführung von 2h Sport pro Woche und andere
fitnessfördernde Massnahmen auf Arbeitszeit
- den Ausbau des gesundheitlichen Dienstes durch
Beratungsleistungen für Ernährung und Bewegung
- eine medizinische Untersuchung ab 60, finanziert
durch die EZV
- Beitrag an die Krankenkassenprämie
- Aufnahme in die Liste der Funktionen gemäss Art.
88f BPV, die Anspruch auf eine Beteiligung des Arbeitgebers an der
Überbrückungsrente haben.